Rechtliche Hinweise
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1: Name und Sitz des Vereins
​
-
Zwischen allen Personen, die sich an die vorliegende Satzung halten, wird ein Verein mit dem Namen «MUSIKLAB» gegründet.
-
Unter dem Namen «MUSIKLAB» (nachfolgend Verein genannt) besteht ein gemeinnütziger, nicht gewinnorientierter, konfessionell und politisch neutraler Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB. Der Verein hat seinen Sitz in Basel.
-
Der Sitz kann durch einfachen Beschluss des Vorstands verlegt werden.
Artikel 2: Ziel
​
-
Der Verein hat zum Ziel, Forschungsarbeit im musikpädagogischen Bereich zu tätigen.
-
Er soll Musiklehrpersonen vereinen, um Wissen auszutauschen und Fortschritte im musikpädagogischen Bereich zu erzielen.
​
Artikel 3: Handlungsfelder
​
-
Er kann zeitgemässe und zukunftsweisende Unterrichtsmethoden initiieren, entwickeln, begleiten und/oder beauftragen.
-
Er kann Publikationen tätigen.
-
Er kann Veranstaltungen organisieren.
-
Er kann beratende Aufgaben übernehmen.
-
Er kann über die verfügbaren Mittel frei verfügen, um seine Ziele zu erreichen.
-
Er kann Organisationen und Veranstaltungen mit gleichem Ziel finanziell unterstützen.
-
Er kann alle anderen Aktionen unternehmen, die seinem Sinn und Zweck dienen.
​
Artikel 4: Finanzielle Mittel
​
1. Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
-
-
Mitgliederbeiträge
-
Subventionen, Stiftungsgelder und Sponsoring
-
Spenden und Zuwendungen aller Art
-
Weitere Einnahmen und Erträge
-
2. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
​
Artikel 5: Dauer und Auflösung
​
-
Der Verein existiert auf unbestimmte Dauer.
-
Die Auflösung des Vereins muss von einer außerordentlichen Generalversammlung beschlossen werden, die eigens zu diesem Zweck einberufen wird.
-
Die Modalitäten und Bedingungen für die Einberufung einer solchen Versammlung sind in Artikel 13 der vorliegenden Satzung festgelegt.
-
Die außerordentliche Generalversammlung muss mindestens die Hälfte plus eines der Mitglieder des Vereins umfassen.
-
Wenn dieser Anteil nicht erreicht wird, wird die Versammlung erneut einberufen, jedoch mit einem Abstand von mindestens 15 Tagen. Die Versammlung ist dann unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
-
Die nicht anwesenden Mitglieder müssen ihre Zustimmung schriftlich geben.
-
Die Mitgliederversammlung kann mit einer Dreiviertelmehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung des Vereins beschliessen.
-
Das Vereinsvermögen wird für einen ähnlichen Zweck weiterverwendet.
-
In keinem Fall dürfen die Mitglieder des Vereins, abgesehen von der Rücknahme ihrer Einlagen, einen Anteil am Vereinsvermögen erhalten.
-
Die Versammlung bestimmt eine oder mehrere Personen, die Mitglieder oder Nichtmitglieder des Vereins sind, die mit der Liquidation des Vereinsvermögens betraut werden.
II. MITGLIEDSCHAFT
​
Artikel 6: Gründungsmitglieder
​
-
Gründungsmitglieder des Vereins können Personen werden, welche den Sinn und Zweck des Vereins gemäss Artikel 2 anerkennen und zu unterstützen bereit sind, und vorliegende Statuten bei der Gründungsversammlung unterzeichnen.
-
Die Gründungsmitglieder verfügen über ein Stimmrecht.
-
Sie entrichten einen Mitgliederbeitrag.
​
Artikel 7: Aktivmitglieder
​
-
Aktive Mitglieder des Vereins können Personen werden, welche den Sinn und Zweck des Vereins gemäss Artikel 2 anerkennen und zu unterstützen bereit sind.
-
Eine Aktivmitgliedschaft setzt einen musikpädagogischen Hochschulabschluss oder ein gleichwertiges Diplom voraus.
-
Die Aktivmitglieder beteiligen sich an der unter Artikel 2 erwähnten Forschungstätigkeit.
-
Die Aktivmitglieder verfügen über ein Stimmrecht.
-
Sie entrichten einen Mitgliederbeitrag.
​
Artikel 8: Passivmitglieder
​
-
Passivmitglied des Vereins können sowohl natürliche wie auch juristische Personen werden, welche den Sinn und Zweck des Vereins gemäss Artikel 2 mittragen und durch einen Gönnerbeitrag den Verein unterstützen möchten.
-
Passivmitglieder verfügen über kein Stimmrecht und sind nicht an die Pflichten und Voraussetzungen der Aktivmitgliedschaft nach Art. 7
-
Sie entrichten einen Mitgliederbeitrag.
​
Artikel 9: Ehrenmitglieder
​
-
Ehrenmitglied des Vereins können sowohl natürliche wie auch juristische Personen werden, welche den Sinn und Zweck des Vereins gemäss Artikel 2 mittragen und vom Vereinsvorstand für die Mitgliedschaft vorgeschlagen und eingeladen werden.
-
Sie haben eine beratende Stimme.
-
Sie entrichten keinen Mitgliederbeitrag.
​
Artikel 10: Beitritt
​
-
Ein Beitritt zum Verein kann jederzeit schriftlich beim Verein beantragt werden. Über die Aufnahme von Personen als Mitglied beschliesst der Vorstand. Die Ablehnung von Personen als Mitglied ist ohne Angabe von Gründen möglich.
-
Nicht als Mitglied aufgenommene Personen und ausgeschlossene Mitglieder können keinen Rekurs einlegen.
-
Eine Stellvertretung von Mitgliedern ist ausgeschlossen.
​
Artikel 11: Austritt
​
-
Die Mitgliedschaft endet durch:
-
Schriftlich an den Vorstand gerichteter Rücktritt drei Monate vor Austrittsdatum
-
Vom Vorstand ausgesprochene Streichung wegen Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags
-
Ausschluss von Mitgliedern durch den Vorstand aus anderen Gründen
-
Tod
-
-
Der Austritt von Mitgliedern ist jederzeit möglich. Für das laufende Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag geschuldet.
-
Über den Ausschluss von Mitgliedern beschliesst der Vorstand. Der Ausschluss von Mitgliedern ist ohne Angabe von Gründen möglich.
III. ORGANISATION
​
Artikel 12: Organisation
​
-
Der Verein hat folgende Organe :
-
Mitgliederversammlung
-
Vorstand
-
Revisionsstelle
-
Eine Geschäftsstelle kann bei Bedarf eingerichtet werden
-
​
Artikel 13: Die Mitgliederversammlung
​
-
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und kontrolliert die anderen Sie hat insbesondere folgende Aufgaben :
-
Sie wählt den Vorstand
-
Sie wählt die Revisionsstelle
-
Sie genehmigt den Jahresbericht
-
Sie genehmigt die Jahresrechnung
-
Sie entlastet den Vorstand
-
Sie legt die Höhe des Mitgliederbeitrags fest
-
Sie fasst die Beschlüsse der traktandierten Themen
-
-
Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen Mitgliedern des Vereins zusammen und wird vom Vorstand einberufen.
-
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt
-
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn eine Mehrheit der Mitglieder (mindestens die Hälfte + ein Mitglied) eine solche unter Angaben von Zweck beantragen. In diesem Fall muss die Einberufung der Mitgliederversammlung durch den Vorstand innerhalb von dreißig Tagen nach Einreichung des schriftlichen Antrags erfolgen und die Versammlung muss innerhalb von fünfzehn Tagen nach Versand der Einberufung stattfinden.
-
Die Einladungen enthalten die vom Vorstand vorgesehene und festgelegte Traktandenliste und werden mindestens fünfzehn Tage vor der Versammlung schriftlich versandt.
-
Gültig sind nur die Beschlüsse, die von der Mitgliederversammlung zu den auf ihrer Traktandenliste stehenden Punkten gefasst werden.
-
Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt das Präsidium oder in seiner Abwesenheit der Vizepräsidium.
-
Die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten ist zulässig. Die Anzahl der Vollmachten ist auf zwei pro stimmberechtigtem Mitglied beschränkt.
-
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
-
An der Abstimmung können nur Mitglieder teilnehmen, die über eine beschlussfähige Stimme verfügen.
-
Die Abstimmungen werden durch Handzeichen durchgeführt.
-
Alle Beratungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und in das Register der Mitgliederversammlungen eingetragen, das vom Präsidium und vom Sekretariat unterzeichnet wird.
-
Es wird auch eine Anwesenheitsliste geführt, die von jedem Mitglied unterschrieben und vom Präsidium und dem Sekretariat beglaubigt wird.
-
Beschlüsse über Statutenänderungen benötigen eine Dreiviertelmehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
Artikel 14: Der Vorstand
​
-
Der Vorstand ist das strategische Organ des Vereins und vertritt ihn nach den Vorgaben der Mitgliederversammlung. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
-
Er teilt unter sich die unter Artikel 14 Absatz 2 definierten Bereiche auf.
-
Er stellt die Geschäftsführung ein, legt die Stellenprofile fest und legt die Konditionen und Gehälter der Angestellten fest.
-
Er entscheidet über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern und verleiht Ehrenmitgliedschaften.
-
Die Mitglieder des Vorstands sind kollektiv zu zweit zeichnungsberechtigt, wobei eine der beiden Unterschriften vom Präsidium erfolgen muss.
-
Er ist verantwortlich für die finanziellen Geschäfte des Vereins
-
Er entscheidet über alle Handlungen, Verträge, Investitionen, Käufe und Verkäufe, Beantragung von Subventionen , die für das Funktionieren des Vereins notwendig sind.
-
Er legt die Besoldung der Geschäftsstelle und allfällige Entschädigungen von Mitgliedern fest.
-
Er definiert Angebote und Leistungen
-
Er erstellt das Jahresbudget
-
Er verfasst den Jahresbericht
-
Er erstellt die Jahresrechnung
-
Er definiert die Traktandenliste der Mitgliederversammlung
-
Er beschliesst des weiteren über alle Angelegenheiten, die nicht per Gesetz oder Statuen einem anderen Organ obliegen.
-
-
Er besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern, die eine der folgenden Aufgaben übernehmen:
-
Präsidium (ein*e Präsident*in)
-
Vize-Päsidium (ein*e Vizepräsident*in)
-
Sekretariat (ein*e Aktuar*in)
-
Finanzen (ein*e Kassierer*in)
-
-
Das Präsidium:
-
wacht über die Einhaltung der Statuten und die Wahrung der moralischen Interessen des Vereins.
-
überwacht die Führung der Geschäfte des Vereins und sorgt für die Einhaltung der Entscheidungen des Vorstands.
-
ist zusammen mit einem Vorstandsmitglied zur rechtsverbindlichen Unterzeichnung der Korrespondenz und Geschäftsführung des Vereins berechtigt.
-
leitet die Vorstandssitzungen und ist für den Vollzug der Statuten und der Beschlüsse verantwortlich.
-
wird im Verhinderungsfalle vom Vizepräsidium vertreten.
-
-
Das Sekretariat:
-
ist für den gesamten Schriftverkehr des Vereins zuständig
-
verfasst die Protokolle der Versammlungen und der Sitzungen des Vorstands.
-
führt das Register der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und das Register der Beschlüsse des Vorstands.
-
-
Die Finanzen:
-
führen die Konten des Vereins.
-
leisten alle Zahlungen und nehmen alle Einnahmen unter der Aufsicht des Präsidiums entgegen.
-
Achten auf die Ordnungsmäßigkeit der Konten und führen eine aussagekräftige Buchhaltung.
-
Legen an jeder Mitgliederversammlung Rechenschaft über ihre Tätigkeit ab.
-
-
Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder für eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
-
Mitarbeiter*innen der Geschäftsstelle können nicht in den Vorstand gewählt werden.
-
Das Präsidium leitet den Vorstand und die Mitgliederversammlung. Es wird für eine Amtsdauer von einem Jahr aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder und vom Vorstand gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
-
Der Vorstand kann Aufgaben an die Präsidentin oder den Präsidenten und an die Geschäftsstelle delegieren.
-
Der Vorstand ist generell mit den weitreichendsten Befugnissen ausgestattet, um alle Entscheidungen zu treffen, die nicht der ordentlichen oder der außerordentlichen Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
-
Im Falle einer Vakanz sorgt der Vorstand provisorisch für einen Ersatz. Der definitive Ersatz wird von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung vorgenommen. Die Befugnisse eines Ersatzmitgliedes enden zu dem Zeitpunkt, an dem die Amtszeit des ersetzten Mitgliedes normalerweise ablaufen würde.
-
Der Vorstand tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen sowie jedes Mal, wenn er vom Präsidium einberufen wird.
-
Die Traktandenliste wird vom Vorstand festgelegt und liegt den schriftlichen Einladungen bei, die mindestens 14 Tage vor der Sitzung verschickt werden.
-
Es können nur traktandierte Punkte diskutiert werden.
-
Damit der Vorstand beschlussfähig ist, muss mindestens ein Drittel seiner Mitglieder anwesend sein. Alle Beschlüsse werden protokolliert und vom Präsidium und dem Sekretariat unterzeichnet.
-
Wenn die Statuten keine andere Bestimmung enthalten, beschliesst der Vorstand mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder.
-
Die Präsidentin oder der Präsident stimmt mit und gibt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
-
Zirkularbeschlüsse sind zulässig.
-
Vorstandsmitglieder teilen dem Vorstand mit, wenn sie:
-
von einem Beschluss in ihrem eigenen Interesse über das allgemein übliche Mass betroffen sind.
-
von einem Beschluss in Interessen, die sie als Organe einer juristischen Person wahrnehmen, über das allgemein übliche Mass betroffen sind.
-
wenn sie sonst aufgrund der Umstände den Anschein der Befangenheit entstehen lassen.
-
-
Der Vorstand beschliesst über einen allfälligen Ausstand von Vorstandsmitgliedern. Die betroffenen Vorstandsmitglieder haben kein Stimmrecht.
-
Im Weiteren konstituiert sich der Vorstand selbst.
Artikel 15: Revisionsstelle
​
-
Die Delegiertenversammlung wählt jährlich die aus zwei gewählten Rechnungsrevisoren bestehende Revisionsstelle.
-
Sie prüft die Jahresrechnung, die Buchführung, Belege und den Kassabestand und legt dem Vorstand einen schriftlichen Bericht über die Jahresrechnung und die Ergebnisse ihrer Revisionstätigkeit zuhanden der Delegiertenversammlung vor.
​
Artikel 16: Geschäftsstelle
​
-
Die Geschäftsstelle ist das operative Organ des Vereins und besorgt seine Angelegenheiten nach Vorgaben der Mitgliederversammlung und des Vorstandes.
-
Die Mitglieder der Geschäftsstelle werden vom Vorstand eingestellt.
-
Die Anstellungsbedingungen der Mitglieder der Geschäftsstelle werden in individuellen Arbeitsverträgen festgehalten und ihre Aufgaben in einem separaten Pflichtenheft geregelt.
​
Artikel 17: Vergütungen und Kostenerstattung
​
-
Die Mitglieder des Vorstands dürfen für die ihnen übertragenen Aufgaben im Rahmen des Vereinvorstandes keine Vergütung erhalten.
-
Die durch die Erfüllung ihres Mandats verursachten Kosten werden gegen Vorlage von Belegen erstattet.
-
Sämtliche Mitglieder dürfen für die ihnen übertragenen Aufgaben im Rahmen der Mitgliedschaft keine Vergütung erhalten.
-
Die Mitglieder dürfen für ihre Forschungstätigkeit branchenüblich entlohnt werden. Die Forschungstätigkeit muss klar definiert und von der unentschädigten Vereinstätigkeit abgegrenzt werden. Die Modalitäten einer allfälligen Entschädigung des Vorstandes werden separat festgelegt und von der Mitgliederversammlung genehmigt.
​
IV. Schlussbestimmungen
​
Artikel 18: Gerichtsstand
​
Der Gerichtsstand für Streitigkeiten zwischen dem Verein, Mitgliedern oder Drittpersonen richtet sich nach dem Sitz des Vereins.
​
Artikel 19: Inkrafttreten
​
Die vorliegenden Statuten wurden an der Gründungsversammlung angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
Ort, Datum
Gründungsmitglieder Name, Vorname, Unterschrift: